Statuten

Schreinerverband Kanton St. Gallen

Die Bezeichnungen gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Schreibweise.
Diese Statuten sind aus rein sprachlichen Gründen auf eine Schreibweise beschränkt.

I. NAME, SITZ UND ZWECK.

Art. 1: Name und Sitz

1Unter dem Namen "Schreinerverband Kanton St. Gallen", nachstehend "VSSM-SG" genannt, besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

2Der Sitz des VSSM-SG befindet sich am jeweiligen Ort des Sekretariates.

 

3Das Gebiet des VSSM-SG umfasst den Kanton St. Gallen ohne die Sektion Thur-Linth

Art. 2: Zweck

1Der VSSM-SG bezweckt den Zusammenschluss der selbstständig erwerbenden Schreinermeister und Fensterfabrikanten gemäss Artikel 5 zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Interessen im Gebiet des Kantons St. Gallen.

 

2Diesen Zweck sucht der VSSM-SG insbesondere zu erreichen durch:

  1. Zusammenschluss möglichst vieler Unternehmungen
  2. Förderung des Interessensausgleichs;
  3. Förderung des Kontakts, des Erfahrungsaustausches und der Kollegialität zwischen den Mitgliedern;
  4. Vertretung der Interessen des Schreinergewerbes in den regionalen und kantonalen Organisationen des Gewerbes und gegenüber den Behörden;
  5. Öffentlichkeitsarbeit, Berufs-, Nachwuchs- und Branchenwerbung;
  6. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
  7. Förderung des Fachwissens seiner Mitglieder;
  8. Förderung der Qualität der Arbeit und der Loyalität der Mitglieder im Konkurrenzkampf;
  9. Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebarens der Berufsangehörigen;
  10. Durchführung von überbetrieblichen Kursen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden;
  11. Durchführung der Lehrabschluss-, Teil- und Zwischenprüfungen;
  12. Führung der Schreinerfachschule in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden;
  13. Stellungnahmen zu politischen, wirtschaftlichen und beruflichen Fragen;
  14. Zusammenarbeit mit dem Dachverband Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) und anderen Sektionen und Fachgruppen des VSSM zur Wahrung der Interessen des Schreinergewerbes.

 

3Zur Erfüllung dieses Zweckes kann der VSSM-SG verbindliche Beschlüsse fassen, Reglemente erlassen und Verträge abschliessen.

Art. 3: Verbandsmitgliedschaft im VSSM

1Der VSSM-SG ist als Sektion ein Verbandsmitglied des VSSM.

 

2Der VSSM-SG nimmt die Interessen des Schreinergewerbes auf kantonaler Ebene, wenn möglich im Einvernehmen mit der Sektion Thur-Linth, und auf regionaler Ebene wahr. Er ist für die Durchsetzung und, wo dies vorgesehen wird, für den Vollzug der Beschlüsse der zuständigen Organe des VSSM verantwortlich.

 

3Die Mitglieder des VSSM-SG sind über die Kantonalsektion dem VSSM angeschlossen. Die VSSM-Statuten sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und weiterer zuständiger VSSM-Organe sind für die Mitglieder des VSSM-SG verbindlich.

 

4Im VSSM-SG werden als Aktiv- und Einzelmitglieder sowie Altmeister nur Bewerber aufgenommen, welche die Voraussetzungen der Sektionsmitgliedschaft aufgrund der VSSM-Statuten erfüllen.

 

5Der VSSM-SG orientiert den VSSM laufend über die Mitgliedermutationen.

 

6Beabsichtigte Statutenänderungen sind dem VSSM rechtzeitig im Voraus zur Kenntnis zu geben und beschlossene Statutenänderungen vom Zentralvorstand des VSSM genehmigen zu lassen.

Art. 3.1: Verhältnis regionale Untersektionen und VSSM-SG

1Die regional-st.gallischen Vereine der Schreinerunternehmer gelten als Untersektionen des VSSM-SG. Sie sind im Rahmen der Zweckbestimmungen des VSSM-SG zur selbständigen Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder auf regionaler Ebene berechtigt soweit nicht diese Statuten oder Reglemente und Beschlüsse des VSSM-SG ihre Zuständigkeit einschränken. Die Statuten der Untersektionen und deren Revision sind dem Vorstand des VSSM-SG zur Genehmigung vorzulegen.

 

2Die Verbandsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft direkt beim VSSM-SG gemäss diesen Statuten. Deren Mitgliedschaft in der örtlich-zuständigen Untersektion wird durch die Aufnahme in den VSSM-SG mittelbar begründet. Die Untersektionen wirken bei der Aufnahme neuer Mitglieder durch ihren Vorstand konsultativ mit.

 

3Den Untersektionen sollen in der Regel eine angemessene Vertretung in den
Organen und Kommissionen des VSSM-SG sowie bei der Wahl der VSSM-Delegierten zustehen. Diese haben ein unverbindliches Vorschlagsrecht auf Nominationen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Arten der Sektionsmitgliedschaft

1Mit dem Erwerb der Sektionsmitgliedschaft gleichzeitig dem VSSM angeschlossen sind:

  1. die Aktivmitglieder
  2. die Einzelmitglieder
  3. die Altmeiste

 

2Sektionsmitglieder ohne Anschluss beim VSSM sind:

  1. die Ehrenmitglieder
  2. die Passivmitglieder

Art. 5: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im VSSM-SG

1Der VSSM-SG nimmt Mitglieder auf, deren Betriebsdomizil im Sektionsgebiet liegt.

Art. 5.1: Aktivmitglieder

Die Aktivmitgliedschaft erwerben die Unternehmen und Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige herstellen, planen, reparieren oder montieren und an Dritte anbieten. Die Mitgliedsbetriebe werden durch den Inhaber oder durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten.

 

  1. Als Betriebe die Schreinerarbeiten ausführen, gelten insbesondere Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Glasereien, Fensterfabriken, Möbelfabriken und Küchenmöbelfabriken, Türhersteller, Antikschreinereien und Montageunternehmen;
  2. Als Betriebe verwandter Berufszweige gelten insbesondere Zimmereien, Wagnereien, Holzgerätehersteller und Holzbeizereien sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe.

Art. 5.2: Einzelmitglieder

Als Einzelmitglieder können dem VSSM-SG beitreten:

 

  1. Geschäftsteilhaber von Mitgliedsbetrieben und in Mitgliedsbetrieben mitarbeitende Familienangehörige;
  2. Personen von Mitgliedsbetrieben, die in der beruflichen Ausbildung oder in einer Organisation des Schreinergewerbes tätig sind;
  3. Personen ohne eigenen oder ohne Anstellung in einem Betrieb, die in der beruflichen Ausbildung als Lehrperson oder in einer Organisation des Schreinergewerbes tätig sind;
  4. Höheres Kader: Personen in Mitgliedsbetrieben, die erheblich zur Meinungsbildung in Unternehmen beitragen und Entscheidungsbefugnisse haben.

Art. 5.3: Altmeister

Als Altmeister können auf deren Gesuch hin ehemalige Inhaber oder Leiter von Mitgliedsbetrieben, die sich aus dem Geschäftsleben zurückgezogen haben, angehören, sofern sie entweder einem Mitgliedsbetrieb vorgestanden haben oder sich über eine frühere Sektions- oder Fachgruppenmitgliedschaft ausweisen können.

Art. 5.4: Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den VSSM-SG in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des VSSM-SG ernannt werden; sie werden dadurch nicht auch Ehrenmitglieder des VSSM.

Art. 5.5: Passivmitglieder

Als Passivmitglieder gelten Personen, die dem Schreinergewerbe nahestehen.

Art. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Die Mitglieder des VSSM-SG im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 verpflichten sich, diese Statuten und die Statuten des VSSM sowie die von den jeweils zuständigen Organen erlassenen Reglemente und gefassten Beschlüsse einzuhalten.

 

2Sie haben das Recht, die Leistungen und Institutionen des VSSM in Anspruch zu nehmen.

 

3Die Vertreter der Aktivmitglieder gemäss Artikel 5.1 können als Delegierte des VSSM-SG gewählt werden; sie sind überdies in die Organe des VSSM und in die Kommissionen wählbar.

 

4Die Einzelmitglieder gemäss Artikel 5.2 Buchstabe a und b sind in die Organe und Kommissionen des VSSM wählbar; die übrigen Einzelmitglieder sind in die Kommissionen des VSSM wählbar.

 

5Die Altmeister haben gegenüber dem VSSM keine Pflichten und sind nicht wählbar. Die Altmeister haben in der Generalversammlung kein Stimm- und passives Wahlrecht, sie nehmen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil; sie bezahlen keinen besonderen Altmeisterbeitrag.

 

6Passivmitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen und sind in die Kommissionen des VSSM-SG wählbar.

Art. 7: Aufnahme in den VSSM-SG

1Das Gesuch um die Mitgliedschaft hat der Gesuchsteller dem Vorstand einzureichen, der seinerseits die zuständige Untersektion vorgängig konsultiert.

 

2Durch die Aufnahme in den VSSM-SG wird das Neumitglied gleichzeitig dem VSSM und der örtlich zuständigen Untersektion angeschlossen.

 

3In der schriftlichen Beitrittserklärung hat der Gesuchsteller die statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen gegenüber dem VSSM-SG einerseits und gegenüber dem VSSM andererseits anzuerkennen. Er hat überdies die SUVA von der Geheimhaltungspflicht betreffend die abgerechnete Lohnsumme der Versicherten ausdrücklich zu entbinden.

 

4Mit der Aufnahme in den VSSM-SG verpflichtet sich das Mitglied, der AHV-Ausgleichskasse Schreiner auf den nächst möglichen Termin beizutreten. Vorbehalten bleiben Fälle von Doppelmitgliedschaften, wenn das Mitglied bereits einer anderen Branchen-AHV-Kasse angehört.

 

5Passivmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch den Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Ein Übertritt zur AHV-Ausgleichskasse Schreiner ist nicht erforderlich.

Art. 8: Beendigung der Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt sowie mit sofortiger Wirkung durch Tod, Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, durch Erlöschen der Mitgliedsfirma und durch Ausschluss.

 

2Der Austritt eines Mitglieds ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss sechs Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.

 

3Eine Erbengemeinschaft kann bis zur Teilung der Erbschaft die Mitgliedschaft beibehalten. In diesem Falle hat sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

 

4Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses den Statuten, Reglementen oder Beschlüssen des VSSM-SG oder des VSSM zuwiderhandelt, den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes gröblich verletzt. Der Ausgeschlossene kann innert zwanzig Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren.

 

5Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt der Anschluss beim VSSM sowie die Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse Schreiner auf den nächst möglichen Termin. Damit fallen alle Rechte gegenüber dem VSSM-SG und dem VSSM dahin. Hingegen sind während der Mitgliedschaft entstandene Verpflichtungen innert sechs Monaten zu erfüllen.

 

6Die Mitgliedschaft von Passivmitgliedern erlischt durch Verzicht oder Ausschluss.

III. Organisation

Art. 9: Organe

Organe des VSSM-SG sind:

 

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Sekretariat
  4. die Kontrollorgane

 

1Der VSSM-SG muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

 

  1. Bilanzsumme von zehn Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von zwanzig Millionen Franken;
  3. Fünfzig Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

 

2Der VSSM-SG muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

 

Die Bestimmungen des Obligationenrechts (Artikel 727 ff.) sind entsprechend anwendbar. In allen anderen Fällen ist der VSSM-SG frei, eine Revisionsstelle zu ernennen.

Art. 10: Wählbarkeit und Amtsdauer

1Als Mitglieder der Organe des VSSM-SG sind Aktivmitglieder und Einzelmitglieder gemäss Artikel 5.1 und 5.2 wählbar.

 

2Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands, der VSSM-Delegierten, sowie der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Ersatzwahlen erfolgen jeweils für den Rest der laufenden Amtsdauer.

 

A. Generalversammlung

Art. 11: Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung

1Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.

 

2Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge schriftlich verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung innert 30 Tagen ab Eingang des Begehrens durchgeführt werden.

 

3Den Vorsitz führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

4Über den Verlauf der Versammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Art. 12: Einberufung

1Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen.

 

2Die Einladung, unter der Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden, hat schriftlich zu erfolgen und ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen.

 

3Über Sachgeschäfte, die nicht traktandiert sind, findet eine Beratung ohne Beschlussfassung statt, wenn die Versammlung Eintreten mit einfachem Mehr beschliesst.

Art. 13: Zuständigkeit

1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSSM-SG.

 

2Sie ist zuständig für:

 

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichtes;
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollorgane sowie Entlastung an die verantwortlichen Organe;
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und von allfälligen ausserordentlichen Beiträgen;
  5. Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
  6. Wahl des Sekretariates;
  7. Wahl der Kontrollorgane;
  8. Wahl der VSSM-Delegierten;
  9. Bestellung von ständigen Kommissionen und Wahl deren Mitglieder;
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  11. Genehmigung von Reglementen, die für alle Mitglieder verbindlich sind;
  12. Änderung der Statuten;
  13. Auflösung, Liquidation und Fusion des VSSM-SG;
  14. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  15. Festlegung der Finanzkompetenzen für den Vorstand;
  16. Beschlussfassung über alle anderen Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

Art. 14: Anträge von Mitgliedern

Mitglieder können dem Vorstand Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung stellen, wenn sie spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht worden sind. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Anträge als Einzeltraktanden im Rahmen der zu behandelnden Traktanden zur Sprache zu bringen.

Art. 15: Stimmrecht und Beschlussfassung

1Jedes anwesende Aktiv-, Einzel- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Wird ein Aktivmitglied durch mehrere Personen vertreten, ist nur eine Person stimmberechtigt. Altmeister und Passivmitglieder nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil.

 

2Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sachgeschäften mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft bzw. der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

 

3Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen; im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.


4Die Abstimmungen und die Wahlen werden offen durchgeführt, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt, hat die Abstimmung oder die Wahl geheim zu erfolgen.

 

B. Vorstand

Art. 16: Zusammensetzung und Amtsdauer

1Der Vorstand ist das ausführende Organ und vertritt den VSSM-SG nach aussen.


2Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Aktuar
  4. dem Kassier
  5. dem Schulleiter der Schreinerfachschule
  6. den Präsidenten der ständigen Kommissionen
  7. eines Mitgliedes jeder Untersektion

 

3Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

4Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für den Präsidenten gilt eine Amtszeitbeschränkung von zwölf Jahren.

 

5Ersatzwahlen für ausscheidende Vorstandsmitglieder erfolgen an der nächsten Generalversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit.

Art. 17: Sitzungen

1Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern und der Präsident eine Sitzung einberuft. Er ist dazu verpflichtet, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen; in diesem Falle hat die Sitzung innert 20 Tagen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

 

2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

 

3Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

4Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Art. 18: Zuständigkeit

1Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

 

2Er ist insbesondere zuständig für:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
  3. Aufnahme von Mitgliedern;
  4. Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Erlass von Weisungen sowie Abschluss von Verträgen, welche die Mitglieder verpflichten;
  6. Bestellung von nicht ständigen Kommissionen und Wahl deren Mitglieder;
  7. Erlass einer eigenständigen Geschäftsordnung;
  8. Erlass einer Entschädigungsordnung für den Vorstand und die Kommissionen;
  9. Bewilligung von Ausgaben im Rahmen seiner Finanzkompetenzen in der Höhe von Fr. 100'000.00 pro Jahr;
  10. Beschlussfassung über Liegenschaftsgeschäfte im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;
  11. Überwachung der Lehrabschluss- und Teilprüfungen, der überbetrieblichen Kurse, der Schreinerfachklassen und des Sekretariates;
  12. Genehmigung der Wahl des Schulleiters und der Hauptlehrer der Schreinerfachklassen;
  13. Genehmigung der Wahl des Kursleiters der überbetrieblichen Kurse;
  14. Bestimmung des Ortes des Sekretariates;
  15. Genehmigung der Statuten der Untersektionen;
  16. Aufnahme von Gönnermitgliedern und Festsetzung von deren Beiträgen.

Art. 19: Zeichnungsberechtigung

1Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten je kollektiv zu zweien.

 

2Für den Zahlungsverkehr führen der Präsident und der Kassier Einzelunterschrift. Den Maximalbetrag der Zeichnungskompetenz bestimmt der Vorstand.

 

3Der Vorstand ist berechtigt, weitere Unterschriftsberechtigte und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung zu bezeichnen.

 

C. Sekretariat

 

1Das Sekretariat führt über alle Verhandlungen der Generalversammlung, der Sitzungen des Vorstandes und der ständigen Kommissionen das Protokoll, besorgt die Korrespondenzen, führt die Verbandskasse und die Buchhaltung mit Einschluss der Rechnungen der Schreinerfachschule und des Kurszentrums Gossau, zieht die Mitgliederbeiträge ein, besorgt die Auszahlungen und verwaltet das Vermögen des Verbandes.

 

2Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Sekretariates müssen in einem Pflichtenheft festgehalten werden.

 


D. Kontrollorgane

Art. 20: Geschäftsprüfungskommission (GPK)

1Die Generalversammlung wählt aus dem Kreise ihrer Mitglieder jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren drei Mitglieder in die GPK. Die Wählbarkeit der GPK-Mitglieder ist auf drei Amtszeiten beschränkt.

 

2Die Wahl hat in der Regel so zu erfolgen, dass nach Ablauf einer Amtsperiode jeweils ein GPK-Mitglied neu gewählt wird und ein bisheriges ausscheidet.

 

3Die Geschäftsprüfungskommission hat jährlich der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

IV. STÄNDIGE KOMMISSIONEN

Art. 21: Wahl und Auflösung

1Die Generalversammlung kann zur Behandlung bestimmter Sachbereiche und zur Verwirklichung einzelner Verbandszwecke spezielle ständige Kommissionen einsetzen.


2Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.

 

3Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen; sie endigt jedoch spätestens mit dem Abschluss der ihnen übertragenen Aufgaben.

 

4Der Vorstand kann für die Erledigung vorübergehender Aufgaben nichtständige Kommissionen einsetzen.

 

5Die Kommissionen bestehen in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern.

 

6Der Vorstand kann ein Kommissionsreglement erlassen.

V. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Art. 22: Mittelbeschaffung

1Der VSSM-SG beschafft sich die erforderlichen Mittel durch

 

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Lohnsummenbeiträge
  3. Einnahmen aus Dienstleistungen
  4. freiwillige Beiträge und Zuwendungen
  5. Erträgnisse des Vermögens
  6. Vergütungen aus Abkommen des VSSM
  7. Aufnahme von Darlehen

 

2Für die Verbindlichkeiten des VSSM-SG haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung der Organe nach Artikel 55 des ZGB.

Art. 23: Mitgliederbeiträge

1Der ordentliche Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus dem VSSM-Beitrag, dem Grund- und Lohnsummenbeitrag für den VSSM-SG und dem Beitrag an die zuständige Untersektion.

 

2Der Mitgliederbeitrag ist wie folgt strukturiert:

 

  1. für die Aktivmitglieder: den Grundbeitrag und einen degressiven Beitrag in Promillen der SUVA-Pflichtigen Lohnsumme des Vorjahres;
  2. für die Einzelmitglieder: den Grundbeitrag;
  3. die Altmeister bezahlen keinen Beitrag;
  4. die Passivmitglieder bezahlen den vom Vorstand festgesetzten Beitrag an den VSSM-SG.
  5. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.

 

3Der Mitgliederbeitrag wird vom Sekretariat erhoben.

 

4Von Mitgliedern, die im Laufe des Jahres beitreten, wird ein Beitrag im Verhältnis zur Zeit der Zugehörigkeit erhoben. Handelt es sich um neu gegründete Firmen, ist die Lohnsumme des laufenden Jahres massgebend.

 

5Als beitragspflichtige Lohnsumme gilt dieselbe wie beim VSSM-Beitrag. Der VSSM-SG ist berechtigt, die Lohnsumme von Mitgliedsfirmen im Sinne dieses Artikels bei der SUVA einzuholen. Die Mitglieder entbinden die SUVA von ihrer Geheimhaltungspflicht gegenüber der Sektion und dem VSSM hinsichtlich deren Lohndeklarationen.

Art. 24: Höhe der Beiträge

1Der Beitrag für den VSSM-SG wird analog dem Beitragsreglement VSSM bemessen. Die Generalversammlung legt jährlich den Beitragsfuss für den Beitrag an den VSSM-SG fest.

 

2Der VSSM-Beitrag richtet sich nach dem von der Delegiertenversammlung des VSSM erlassenen Beitragsreglementes und dem jährlichen oder für mehrere Jahre beschlossenen Beitragsfuss.

Art. 25: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. STATUTENREVISION

Art. 26: Statutenrevision

1Für die Revision der Statuten ist die Generalversammlung zuständig.

 

2Abänderungsanträge sind dem Präsidenten des VSSM-SG mindestens drei Monate vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

 

3Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

VII. Auflösung und Liquidation

Art. 27: Auflösung und Liquidation

1Für die Auflösung des VSSM-SG sind an einer ersten Tagung drei Viertel aller und an einer zweiten Tagung drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


2Die Auflösung des VSSM-SG ist nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften durch den Vorstand durchzuführen, sofern die Generalversammlung hierfür nicht besondere Liquidatoren bestimmt.

 

3Nach der Durchführung der Liquidation wird das Vermögen des VSSM-SG dem VSSM zur treuhänderischen Verwaltung übergeben.

 

4Dieses Vereinsvermögen steht einer Nachfolgeorganisation dann zur Verfügung, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Auflösung des Vereins gegründet wird. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vereinsvermögen an den VSSM.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 28: Schlussbestimmungen

1Diese Statuten wurden von den Generalversammlungen vom 11. Mai 2012 in Gossau beschlossen und vom Zentralvorstand des VSSM am [Datum einfügen] genehmigt.

 

2Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Dezember 1998 und treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand des VSSM in Kraft.

 

Beschlossen von der Generalversammlung am 11. Mai 2012 in Gossau.

Vom Zentralvorstand des VSSM gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 12 der Statuten des VSSM genehmigt.

Zürich, den

 

Der Zentralpräsident:
Ruedi Lustenberger

 

Der Direktor:
Daniel Borner